
Wenn man umzieht, hat man viele bürokratische Formalitäten zu erledigen, die man oft unterschätzt. Die Zeit ist nie genug vorhanden und man hat während des gesamten Vorbereitungsprozesses so viel zu tun, dass oft Meldepflichten beiseite bleiben. In diesem Bericht möchten wir viele Fragen bezüglich Bundesmeldegesetz beantworten, um Mieter darüber im Klaren zu sein und rechtzeitig ihre Meldepflicht zu erledigen.
Hier sprechen wir für diejenigen, die innerhalb des Landes umziehen. In Deutschland muss man kurz nach dem Umzug seine neue Adresse beim Anmeldeamt mitteilen. Seit 1. November 2015 gilt in Deutschland ein neues Gesetz. Jeder Mieter muss unter anderem eine Wohnungsgeberbestätigung von jeweiligem Vermieter einreichen. Lesen Sie folgende Informationen und erkundigen Sie sich über die wichtigsten Fragen:
Wohnungsgeberbestätigung
Wenn einen Umzug oder Auszug ansteht, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug. Diese Unterlage sollten Sie beim Anmeldeamt für jede Anmeldung und Abmeldung vorlegen.
Der Vermieter ist seit November 2015 verpflichtet eine Wohnungsgeberbestätigung bei der An- oder Abmeldung mit Unterschrift zu bestätigen.
- Einzug – Anmeldung einer Wohnung
- Auszug – Abmeldung einer Wohnung.
Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.
Was enthält eine Wohnungsbestätigung:
- Name und Adresse des Wohnungsgebers
- Datum des Ein- oder Auszugs
- Adresse der Wohnung
- Die Namen aller Mieter, die ein-oder ausziehen
Der Mietvertrag ist ein Dokument, das nicht die benötigen Angaben enthält und deswegen dient nicht als gültige Papiere beim Anmeldeamt.
Die Wohnungsgeberbestätigung kann man auch Online senden

- Man braucht nicht für jeden Mieter ein separates Dokument erstellen. Es reicht, wenn alle auf einem Formular vermerkt werden. Eine Familie z.B. kann auf einem Formular alle Mitglieder aufschreiben.
- Die Änderung des Bundemeldegesetzes verpflichtet nicht diejenigen, die noch vor der Einführung des Bundemeldegesetzes in seiner derzeitigen Wohnung gelebt hat, eine Wohnungsgeberbestätigung zu registrieren.
- Zieht ein Mieter um und erst nach einigen Monaten kommt noch ein Mieter dazu, muss sich der zweite auf jeden Fall mit einer Wohnungsgeberbestätigung beim zuständigen Meldeamt melden.
- Jeder Vermieter ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung zu erstellen. Ist das aber nicht der Fall, können sie bestraft werden. Der Mieter soll in diesem Fall beim zuständigen Meldeamt signalisieren, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Bußgeld zahlen zu müssen.
- Wenn jemand in eine Wohnung umzieht, die ihm selbst gehört, muss auch eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. In diesem Fall ist der Verfasser der Unterlage er selbst. Der Eigentümer soll sich selbst ein Formular ausfüllen.
- Es gibt eine zweiwöchige Frist, sich bei dem zuständigen Meldeamt anzumelden. Die benötigten Unterlagen für die Anmeldung sind Personalausweis und Wohnungsgeberbestätigung.
- Es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht. Sind Sie gerade bei einer Meldebehörde registriert, müssen Sie dann aber für etwa sechs Monate woanders umziehen, sollten Sie dann nicht erneut anmelden. Nach Ablauf der sechs Monate sollten Sie aber auf jeden Fall binnen zwei Wochen bei dem zuständigen Meldeamt anmelden.
- Haben Sie sich nicht rechtzeitig umgemeldet, gibt es Gefahr, ein Bußgeld zahlen zu müssen. Die Strafe beträgt 1.000 Euro, wenn man sich nicht innerhalb von zwei Wochen meldet.
- Wenn man sich nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ummelden kann, weil sich kein geeigneter Termin vorhanden ist, muss man dann wahrscheinlich auch ein Bußgeld zahlen. Es hängt aber von der Regelung in dem zuständigen Behörden und man muss sich darüber im Voraus informieren lassen.
- Besitzt man mehr als zwei Wohnungen, muss man alle anmelden. In diesem Fall benötigt man wieder eine Wohnugsgeberbestätigung.
- Zieht man ins Ausland um, muss man auch die Regelungen nach dem Bundesmeldegesetz berücksichtigen.