Rechtsanwältin Stefanie Lindner antwortet auf häufig gestellten Fragen rund um das Thema Umzug Vertragsrecht:
- Was kann man tun, um von der Spedition Schadensersatz für beschädigte Möbel zu erhalten?
- Es kommt häufig vor, dass die Umzugsfirma nicht am Umzugstag erscheint. Was kann man in dem Fall tun?
- Was muss man vor dem Vertragsabschluss beachten?
- Allgemeine Tipps zum Umzug
Was kann man tun, um von der Spedition Schadensersatz für beschädigte Möbel zu erhalten?

Stefanie Lindner: Bei der Geltendmachung von Schadensersatz ist von Bedeutung, ob der Umziehende Verbraucher oder Unternehmer ist. Verbraucher werden durch die gesetzlichen Regelungen zum Umzugsvertrag relativ gut geschützt. Unternehmer müssen sehr wachsam sein und bestimmte Fristen einhalten, wenn sie einen Schaden gegenüber der Umzugsspedition geltend machen wollen.
Verbraucher im Rahmen des Umzugsvertrages sind alle Privatpersonen, die einen Umzug zu privaten Zwecken durchführen. Der gewöhnliche Umzug von einer Wohnung in eine andere ist privat veranlasst, so dass hier die Verbrauchereigenschaft vorliegt.
Werden hingegen Büroeinrichtungen umgezogen bzw. andere Geschäftsräume bezogen, gehört der Umzug zu einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. Der Umziehende ist als Unternehmer einzuordnen.
Nachfolgende Ausführungen gelten sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher. Auf Besonderheiten, die nur für Verbraucher gelten, weise ich gesondert hin.
a) Beweisbarkeit
Wichtig ist in erster Linie, dass Sie beweisen können, dass das Umzugsunternehmen Ihre Einrichtungsgegenstände beschädigt hat. Dies gilt auch bei einem teilweisen Verlust von Umzugsgut.
Sollte eine außergerichtliche Einigung mit der Spedition fehlschlagen, bleibt Ihnen nur der Gerichtsweg. Vor Gericht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der etwas behauptet, dieses auch beweisen muss. D.h. wenn Sie einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Möbel geltend machen wollen, müssen Sie dem Richter glaubhaft vermitteln können, dass dies durch das Umzugsunternehmen geschah. Die Spedition wird dies vor Gericht in der Regel bestreiten. Können Sie dann keine Zeugen benennen oder anderes Beweismaterial vorlegen, werden Sie den Prozess voraussichtlich verlieren. An der fehlenden Beweisbarkeit scheitern viele Ansprüche.
Daher ist es ganz wichtig, dass bei einem Umzug stets Zeugen vorhanden sind, also weitere Personen, die nicht Vertragspartner des Umzugsvertrages sind.
Hier hilft es oftmals schon auf kleinere Feinheiten zu achten. Zieht ein Ehepaar um und unterschreibt nur einer der Eheleute den Vertrag mit der Spedition, kann der andere Ehepartner als Zeuge vor Gericht aussagen, da er nicht Vertragspartner des Umzugsvertrages wurde.
Wichtig ist zudem, Bilder von den Schäden zu fertigen.
Bei besonders wertvollen Gegenständen empfiehlt sich auch ein Photographieren dieser vor dem Umzug.
b) Rechtzeitige Schadensanzeige
Achten Sie zudem auf die rechtzeitige Schadensanzeige. § 451f HGB enthält eine Regelung, die sich stark nachteilig für den Umziehenden auswirken kann, wenn der Schaden an den transportierten Sachen nicht rechtzeitig angezeigt wird. Hierbei wird zwischen äußerlich erkennbaren und versteckten Schäden unterschieden.
– Äußerlich erkennbare Schäden sind solche, die dem Umziehenden ohne großen Aufwand auffallen und daher relativ offensichtlich sind. Ein Öffnen der Verpackung ist nur bei Anhaltspunkten für einen Schadenseintritt erforderlich.
Diese äußerlich erkennbaren Schäden müssen Sie dem Umzugsunternehmer spätestens am Tag nach Ablieferung der Möbel anzeigen. Der Hinweis auf den Schaden muss in Textform erfolgen, vgl. § 451f, § 438 Abs.4 HGB. Wird der Schaden unmittelbar bei Anlieferung reklamiert, empfiehlt es sich, diesen auf dem Arbeitsschein zu vermerken und von einem Mitarbeiter der Spedition gegenzeichnen zu lassen. Zur besseren Beweisbarkeit rate ich dennoch zu einer zusätzlichen Anzeige in Textform. Firmen können an die Spedition ein Fax versenden, wenn sie über ein Gerät mit einem entsprechenden Protokoll verfügen.
Ein seriöses Umzugsunternehmen verfügt über eine Haftpflichtversicherung und wird die von ihm verursachten Schäden anerkennen und der Versicherung melden.
Da jedoch auch viele weniger seriöse Umzugsunternehmen existieren, besteht die Gefahr, dass Schäden einfach ignoriert werden. Dann sollten Sie spätestens am Tag nach der Ablieferung des Umzugsgutes ein Schreiben verfassen, die einzelnen Schäden benennen und dieses per Einwurfeinschreiben an die Spedition versenden. Damit können Sie den rechtzeitigen Versand der Schadensanzeige belegen. Prüfen Sie auch im Rahmen der Sendungsverfolgung im Internet, ob die Spedition Ihr Schreiben erhalten hat. Ist dies der Fall, speichern Sie den Zustellungsvermerk ab. Sollte es zu einem Rechtsstreit mit der Spedition kommen, benötigen Sie diesen Nachweis. Alternativ können Sie das Schreiben auch unter Zeugen in den Briefkasten der Spedition einwerfen.
– Versteckte Schäden, d.h. solche, die erst nach dem Entpacken erkennbar sind, müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung des Umzugsguts bei der Spedition angezeigt werden. Auch dies ist wieder möglich durch den Versand der Schadensanzeige per Einwurfeinschreiben oder das Einwerfen eines Schreibens in den Postkasten der Spedition. Beim Einwurf in den Postkasten ist unbedingt ein Zeuge hinzuzuziehen.
Achtung!!! Nach Ablauf dieser Fristen sind Ihre Ansprüche gegen die Spedition erloschen.
Für Verbraucher gelten jedoch Besonderheiten.
Die Fristen von 1 Tag und 14 Tagen bei erkennbaren und nicht erkennbaren Schäden gelten auch für Verbraucher. Diese Fristen gelten aber nur, wenn das Umzugsunternehmen den Verbraucher gemäß § 451g S.1 Nr.2 HGB über die Anzeigefristen der Schäden bzw. Teilverluste informiert. Der Hinweis muss so deutlich gestaltet sein, damit der Kunde davon Kenntnis nehmen kann. Versteckte Hinweise in den AGB sind nicht ausreichend.
Außerdem muss das Umzugsunternehmen auf die Rechtsfolgen hinweisen, d.h. der Kunde muss wissen, dass seine Schadensersatzansprüche ohne Schadensanzeige innerhalb der o.g. Fristen erlöschen. Unterlässt das Umzugsunternehmen diesen Hinweis, gelten die o.g. Fristen nicht. Dann kann der Kunde die Schäden auch noch nach Ablauf von 14 Tagen geltend machen.
Reagiert die Spedition auf Ihre Schadensanzeige nicht, fordern Sie diese mit einem Einwurfeinschreiben zur Zahlung von Schadensersatz auf und setzen Sie dieser hierfür eine Frist von 10-14 Tagen. Sollten Sie die Schäden nicht beziffern können, weil Sie über keine Rechnungen von den beschädigten Gegenständen mehr verfügen, lassen Sie sich Kostenvoranschläge für die Reparatur der Gegenstände erstellen.
Leistet die Spedition auch nach der von Ihnen gesetzten Frist nicht, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Die Spedition hat dann die Anwaltskosten zu erstatten.
Es kommt häufig vor, dass die Umzugsfirma nicht am Umzugstag erscheint. Was kann man in dem Fall tun?

Stefanie Lindner: Erscheint das Umzugsunternehmen nicht pünktlich, ist es zunächst ratsam noch einige Zeit abzuwarten, denn manchmal liegt nur eine Verkettung unglücklicher Umstände vor, z.B. der Umzugs-LKW springt nicht an oder wurde eingeparkt. Eine seriöse Möbelspedition wird sich in einem solchen Fall umgehend mit dem Kunden in Verbindung setzen.
Ist allerdings nach einiger Zeit absehbar, dass die Spedition nicht mehr erscheinen wird, stehen dem Umziehenden mehrere Rechte zu.
a) Rücktritt
Da es sich bei einem Umzugsvertrag um einen Frachtvertrag und daher einen gegenseitigen Vertrag handelt, kann der Kunde nach § 323 BGB zurücktreten. Grundsätzlich erfordert ein Rücktritt vom Vertrag eine erfolglose Fristsetzung. Da im Falle eines Umzugs dem Umzugstag und damit dem Leistungszeitpunkt eine besondere Bedeutung zukommt, ist in diesem Fall eine Fristsetzung entbehrlich, vgl. § 323 Abs.2 Nr.2 BGB.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der Spedition, vgl. § 349 BGB. Wichtig ist, dass Sie den Rücktritt auch beweisen können. Dies ist im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung sehr wichtig. Würden Sie nur beim Umzugsunternehmen anrufen und mitteilen, dass Sie vom Vertrag zurücktreten, kann das Unternehmen vor Gericht behaupten, Sie hätten nie angerufen. Es steht dann Aussage gegen Aussage. Da Sie in der Beweispflicht sind, könnten Sie diesen Beweis nur schwer führen.
Um den Rücktritt nachweisen zu können, verfassen Sie die Rücktrittserklärung am besten in Textform und versenden Sie diese per Einwurfeinschreiben an die Spedition. Alternativ können Sie das Schreiben unter Zeugen in den Postkasten der Spedition einwerfen.
b) Beauftragung einer Ersatzspedition (= Deckungsgeschäft)
Häufig muss der Umzug zeitnah erfolgen, da die bisherigen Räumlichkeiten gekündigt und zum Monatsende verlassen werden müssen. Daher benötigen Sie ein anderes Umzugsunternehmen. Wenn dieses relativ kurzfristig tätig werden soll, entstehen ggf. höhere Kosten bzw. Sie haben keine Zeit zum Vergleichen von Preisen.
Entstehen Ihnen durch die Beauftragung eines anderen Umzugsunternehmens Mehrkosten, können Sie diese von der nicht erschienen Spedition ersetzt verlangen.
Diese muss die Mehrkosten tragen, die Ihnen entstanden sind, weil der Umzug nicht, wie vereinbart, ausgeführt werden konnte.
Bedenken Sie bitte, dass Umzugsunternehmen, die mit besonders günstigen Angeboten locken, häufig nur über eine schwache Kapitalausstattung verfügen. Einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten können diese nicht immer erfüllen. Dies sollten Sie bei der Beauftragung eines anderen Umzugsunternehmens stets im Hinterkopf behalten.
c) Verzögerungsschaden
Sie können zudem von der Spedition sämtlichen Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen entsteht, weil die Spedition am Umzugstag nicht erschienen ist.
Konnten Sie die Wohnung oder die Geschäftsräume nicht rechtzeitig an den Vermieter zurückgeben und müssen an diesen über das Mietende hinaus Miete bezahlen, ist das Umzugsunternehmen ersatzpflichtig. Können Sie nicht mehr in der Wohnung übernachten, weil die Möbel abgebaut und in Schachteln verpackt sind, hat auch der Umzugsunternehmer die Hotelkosten zu tragen. Hier gilt für Sie jedoch die Schadensgeringhaltungspflicht. Eine Verstoß gegen eine solche läge vor, wenn Sie sich zunächst zwei Wochen in einem Hotel einmieten und sich nicht weiter um den Umzug kümmern, in der Hoffnung, die Spedition werde schon noch erscheinen und sowieso alle Kosten tragen. Sie müssen trotzdem zeitnah um eine andere Möbelspedition bemühen bzw. den Umzug anderweitig möglichst zeitnah durchführen.
Was muss man vor dem Vertragsabschluss beachten?

Stefanie Lindner:
a. Angebote
– Gute Umzugsspeditionen besichtigen die Räumlichkeiten und das Umzugsgut und erstellen basierend hierauf ihr Angebot. Vorsicht ist geboten bei Pauschalangeboten per Telefon oder Internet.
Lassen Sie sich die Angebote schriftlich geben. Es gibt unseriöse Umzugsunternehmen, die sehr günstige Preise nennen, um den Auftrag zu erhalten. Nach Abschluss des Umzugs kommen deutlich höhere Kosten auf Sie zu, da diverse Leistungen extra berechnet werden. Das Umzugsunternehmen droht dann damit, Ihr Umzugsgut nicht zu entladen, wenn Sie nicht den geforderten Betrag bezahlen. Da die meisten Umziehenden die Möbel dringend brauchen, zahlen diese die höheren Preise.
Es passiert auch immer wieder, dass Umzugsunternehmen mündlich niedrigere Preise nennen. Wenn Sie um eine Rechnung bitten, fordert die Spedition plötzlich den mehrfachen Betrag.
Durch das Einholen von Vergleichsangeboten lässt sich leicht ermitteln, ob der Preis realistisch ist.
– Häufig enthalten Angebote lediglich Ca.-Angaben, so dass die tatsächlichen Umzugskosten höher ausfallen können.
b. Lassen Sie in den Umzugsvertrag aufnehmen, dass die Wohnung am vereinbarten Tag fertig geräumt sein muss.
c. Enthält Ihr Umzugsgut besonders wertvolle Güter, sollten Sie über eine Sonderversicherung nachdenken. Normalerweise weist Sie das Umzugsunternehmen auf die Möglichkeit einer gesonderten Versicherung hin. Ist dies nicht der Fall, sprechen Sie das Umzugsunternehmen hierauf an.
d. Fertigen Sie Bilder von den Räumlichkeiten mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen. Umzugsunternehmen bringen gelegentlich vor, es wäre mehr Umzugsgut zu transportieren gewesen, als zuvor vereinbart.
Oder aber die Spedition behauptet, die Wege von der Wohnung zum LKW der Spedition seien länger als vereinbart gewesen, so dass Extrakosten angefallen sind.
Allgemeine Tipps zum Umzug
a. Beauftragen Sie nur seriöse Umzugsunternehmen, die die gesetzlichen Vorgaben einhalten und über entsprechende Versicherungen und Lizenzen verfügen.
b. Achten Sie stets auf Nachweise. Schließen Sie nur schriftliche Verträge, machen Sie Bilder und bitten Sie Freunde oder Bekannte beim Umzug anwesend zu sein, um ggf. als Zeugen zur Verfügung zu stehen.
c. Lassen Sie sich eine Quittung geben, wenn Sie bezahlen.
Es kommt immer wieder vor, dass Umziehende die Rechnungen der Spedition in bar bezahlen, ohne eine Quittung zu erhalten. Anbieter von Umzügen, die ihre Dienste u.a. auf Auktionsportalen oder am Schwarzen Brett von Supermärkten anbieten, stellen häufig ohne Aufforderung keine Rechnung aus. Fordert der Kunde einige Zeit nach dem Umzug eine Rechnung, erhält er diese, die Spedition behauptet aber dann, sie hätte ihr Geld noch nicht erhalten und fordert den Rechnungsbetrag erneut.
Da Sie ohne Quittung nicht nachweisen können, dass Sie bereits bezahlt haben, kann es passieren, dass Sie nochmals zahlen müssen.
d. Die Klauseln in den AGB von Umzugsunternehmen sind teilweise unwirksam. Dies bezieht sich insbesondere auf Rücktrittsrechte und pauschale Schadensersatzforderungen, wenn Sie den Umzug verschieben möchten. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern, wenn die Spedition Sie auf ihre AGB verweist. Lassen Sie die AGB von einem im AGB-Recht erfahrenen Anwalt prüfen.
Hallo und besten Dank für den informativen Artikel. Ich habe bisher zwei Umzüge von einem Unternehmen für Transporte machen lassen und wurde nicht enttäuscht. Es entstanden keine Extrakosten, alles blieb heil und es wurde nach den vertraglichen Regelungen gearbeitet. VG Doris
Sehr guter Artikel mit vielen empfehlenswerten Informationen für alle Umziehende.
Vielen Dank 🙂