
Es ist nicht selten den Fall, wenn sich Mieter beim Umzug mit den gesetzlichen Regelungen nicht auskennen. Oft sind sie nicht gut informiert und unternehmen falsche Schritte, die leider böse Folgen nach sich ziehen können. Deswegen ist es empfehlenswert, dass man nicht auf seine eigene Vorstellungen bezüglich den gesetzlichen Regelungen vertraut, sondern noch vor dem Umzug nach Experten-Meinungen in diesem Gebiet suchen.
Es ist Tatsache, dass jährlich Mieter und Vermieter oft in Streit liegen. Der Deutsche Mieterbund berichtet, dass mehr als 270.000 Prozesse diesbezüglich jedes Jahr durchgeführt werden.
Das Problem liegt vor allem in der Unwissenheit der Menschen, die oft keine Ahnung haben, wie die ganze Situation gesetzlich aussieht. Hörensagen dürfen nicht als zuverlässige Quelle dienen, denn sie können nur zu Irrtümer bringen, die Fehlvorstellungen bilden. Lesen Sie folgende Fehlvorstellungen, um solche beim Umzug zu vermeiden:
Es ist oft die Einstellung verbreitet, dass wenn man 3 Nachmieter sucht, kann früher den Mietvertrag kündigen. Ist das eine wahre Behauptung?
Viele Mieter glauben, dass wenn sie 3 Nachmieter finden, können Sie im Voraus den Mietvertrag kündigen. In der größeren Städte wie München ist die Wohnungssuche sehr intensiv und man kann deshalb ohne große Schwierigkeiten Nachmieter finden. Ist das aber gesetzlich geregelt? Doch, man kann nicht früher den Mietvertrag kündigen, obwohl schon Nachmieter bereit sind einzuziehen.
Der Vermieter hat hier das letzte Wort. Wenn er mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kann der Mieter seine Wahl nicht gesetzlich beeinflussen. Hier gilt: die Kündigungsfrist kann man nicht frühzeitig beendigen.
Viele Mieter glauben, dass sie nach der Vertragskündigung keine Miete mehr zu zahlen haben, denn die Kaution kann alle restlichen Aufwendungen decken.
Das ist aber ein Irrtum und man muss mit seiner Pflichten bis zum Vertragsende rechnen.
Man muss die letzte Miete auch bezahlen, denn die Kaution hat eine andere Bestimmung. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für Aufgaben, die im Vertragsverhältnis zu lesen sind. Z.B. Schönheitsreparatur, Ersatz der kaputten Fliesen durch neue u.a.
Viele Mieter glauben, dass sie die alte Wohnung renovieren müssen

Leider auf diese Frage, wie es oft im Mietrecht vorkommt, gibt es keine einfache Antwort.
Denn beim Auszug kommt es oft zum Streit über Schönheitsreparaturen. In diesem Fall muss man in erster Linie den Mietvertrag vorsichtig lesen, weil oft ungültige Klauseln sind.
Ungültige Klausel lautet z.B., dass der Mieter immer beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen muss – egal in welchem Zustand sich die Wohnung befindet.
Es gilt als ungültige Klausel die Situationen, bei denen der Vermieter die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergibt.
Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?
Im bürgerlichen Gesetzbuch steht keine klare Definition des Begriffs “Schönheitsreparatur”.
Trotzdem laut der Rechtsprechung versteht man unter “Schönheitsreparatur” folgende Leistungen:
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
- Streichen der Fußböden,
- Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre,
- Streichen der Innentüren, (Holz-)Fenster und Außentüren von innen.
Alles, was nicht zu oben aufgelisteten Aufgaben gehört, gilt nicht als “Schönheitsreparatur”. Darunter zählen:
- das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden
- das Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens,
- das Streichen von Sockel- oder Fußleisten.
Wie oft müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden? Muss man nur beim Auszug solche erledigen?
Manchmal ist es im Mietvertrag nicht erwähnt, wann und wie oft Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall gelten nach der Rechtsprechung folgende Fristen:
- Küchen, Bäder und Duschen müssen alle drei Jahre neu gestrichen werden.
- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten müssen alle fünf Jahre gestrichen werden.
Viele Mieter glauben, dass wenn sie vorzeitig umziehen, sollten sie bis zum Ende der Laufzeit nur noch die Kaltmiete zahlen.

Doch das ist wiederum eine falsche Einstellung. Sie können zwei Monate früher ausziehen das heißt aber nicht, dass Sie in diesem Zeitraum nur die Kaltmiete bezahlen müssen. Der Vermieter darf auf die volle Miete verlangen. Der Überschuss bekommt der Mieter mit der Betribskostenabrechnung. Also der Mieter ist von der Zahlung der Miete in voller Höhe bis zum Ende nicht befreit.
Viele Mieter glauben, dass wenn sie mehrmals die Miete nicht bezahlen, dann kündigt der Vermieter den Mietvertrag fristlos.
Doch das ist ein Irrtum und mit diesem Trick kommt man nicht unbestraft aus dem Mietverhältnis heraus. Besser versuchen Sie das nicht zu machen, denn das kann Ihnen eine Menge Geld kosten. Der Mieter, wie schon gesagt, ist verpflichtet bis zum Ende des Mietverhältnisses die erforderliche monatliche Summe zu bezahlen. Ist das nicht erledigt, drohen ihm sonst hohe Schadensersatzansprüche seitens des Vermieters.